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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4742/96

Datum:
18.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 4742/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0818.8A4742.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 5521/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 1995 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1995 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Oktober 1995 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 438,54 DM monatlich zu bewilligen.

Die weitergehende Berufung wird unter Abweisung der Klage im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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