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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4279/95

Datum:
27.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 4279/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1127.8A4279.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8203/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu jeweils einem Achtel und der Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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