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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3853/95

Datum:
10.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 3853/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0610.8A3853.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2427/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 27. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises P. vom 17. Mai 1993 verpflichtet, die Zuziehung von Rechtsanwalt M. aus P. im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1992 für notwendig zu erklären und den Betrag der zu erstattenden Gebühren und Auslagen für Rechtsanwalt M. auf 324,90 DM festzusetzen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger seinerseits vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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