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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3587/95

Datum:
12.03.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 3587/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0312.8A3587.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5780/92
Leitsätze:

Die Versorgung mit einem Hilfsmitel als Maßnahme der Eingliederungshilfe setzt voraus, daß der Behinderte auf Dauer die rechtlich gesicherte Mögichkeit erhäit, seinen behinderungsbedingten Bedarf mit dem Hilfsmittel zu decken.

Ein im Eigentum eines Dritten stehendes behindertengerecht hergerichtetesKraftfahrzeug ist kein Hilfsmittel des Behinderten, wenn die Möglichkeit der Nutzung durch den Behinderten nicht rechtlich gesichert ist.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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