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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3515/95

Datum:
30.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 3515/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1030.8A3515.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 8618/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes R. vom 22. November 1993 verpflichtet, ungedeckte Kosten der Klägerin für die Beerdigung von Frau M. W. in Höhe von 627,33 DM zu übernehmen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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