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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3851/95

Datum:
15.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3851/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0815.7A3851.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2754/94
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Von den bis zum 22. Mai 1997 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte; die danach angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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