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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1022/97

Datum:
16.07.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1022/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0716.6B1022.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 90/97
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 4. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

 
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