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Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die im Jahre 19 geborene Klägerin ist Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am 10. Oktober 19 unterrichtete sie eine Doppelstunde "Bewegungswerkstatt Tanz" in der Turnhalle ihrer Schule. Dabei führte sie - nach ihren Angaben auf dem "blanken und ungedämmten" Hallenboden - eine Rolle vorwärts und unmittelbar anschließend eine Rolle rückwärts vor. Sie verspürte dabei einen starken stechenden Schmerz in der Wirbelsäule. Es traten Bewegungseinschränkungen im Oberkörper und im Hals-Kopf-Bereich ein. Die Schüler bemerkten dies nicht; die Klägerin machte sie nicht darauf aufmerksam. Nach Beendigung des Unterrichts stellte sich eine so starke schmerzhafte Bewegungseinschränkung ein, daß die Klägerin den Kopf nicht mehr bewegen konnte. Nach einer ambulanten orthopädischen Behandlung durch den Arzt für Orthopädie Dr. , durch die Ärzte für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie und Physikalische Therapie und Dr. sowie durch den Heilpraktiker Albrecht, der von den Ärzten für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. , und Dr. eine Computerthomographie erstellen ließ, wurde die Klägerin vom 28. November 19 bis zum 5. Dezember 19 stationär in der Neurologischen Klinik der Krankenanstalten , Anstalten (Chefarzt: Prof. Dr. ), medikamentös sowie mit Krankengymnastik und Wärmeanwendungen behandelt. Als die Beschwerden sich nicht besserten und eine Kernspintomographie einen Bandscheibenvorfall C5/6 ergab, wurde die Klägerin am 5. Dezember 19 in die Neurochirurgische Klinik der Krankenanstalten (Chefarzt: Prof. Dr. ) verlegt wo am 10. Dezember 19 eine Bandscheibenoperation durchgeführt wurde. Sie war seit dem 1. September 19 wieder voll dienstfähig.
4Die Klägerin zeigte dem Regierungspräsidenten (RP) unter dem 30. Oktober 19 an, sie habe am 10. Oktober 19 einen Dienstunfall erlitten. Der RP lehnte es mit Bescheid vom 19. November 19 ab, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Er führte aus: Dem Unfallhergang komme nur eine untergeordnete Rolle im Sinne eines "letzten Tropfens, der das Maß zum Überlaufen brachte", zu. Es sei davon auszugehen, daß die Wirbelsäule der Klägerin vorgeschädigt gewesen sei. Bei einer völlig intakten Wirbelsäule würden normalerweise beim Demonstrieren einer Rolle vorwärts in Verbindung mit einer Rolle rückwärts keine derartigen Beschwerden ausgelöst.
5Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Ihr Körperschaden beruhe auf einer äußeren Einwirkung. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Bandscheibenvorfall bei einer derartigen Turnübung lediglich bei einer vorgeschädigten Wirbelsäule entstehe, gebe es nicht. Der Dienstherr habe eine Vorschädigung ihrer Wirbelsäule nicht nachgewiesen. Die Sofortsymptomatik nach dem Unfall - gravierende Bewegungs- beeinträchtigungen und Schmerzen im Oberkörper und Kopfbereich - spreche vielmehr dafür, daß der Bandscheibenvorfall auf den Unfall zurückzuführen sei. Den Arztbriefen der Dres. , und vom 6. November 19 , des Chefarztes Prof. Dr. vom 16. Dezember 19 und des Chefarztes Prof. Dr. vom 15. Januar 19 sei nichts über Vorschäden der Wirbelsäule zu entnehmen. Der Körperschaden eines Lehrers durch eine ungeschickte Bewegung bei einer Turnübung sei als Dienstunfall anzusehen.
6Der RP forderte ein schriftliches amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes an. Die Amtsärztin Dr. holte ein schriftliches neurochirurgisches Gutachten des Chefarztes Prof. Dr. vom 8. Januar 19 ein und kam in ihrem Gutachten vom 9. Februar 19 zu dem Ergebnis, die Turnübung der Klägerin könne nicht als wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls gewertet werden.
7Der RP wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 19 mit der Begründung zurück: Der bei der Klägerin festgestellte Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule (C5/6) sei nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Februar 19 nicht Folge eines Dienstunfalls. Die Rolle vorwärts auf dem blanken Hallenfußboden sei sicher eine Belastung für die Halswirbelsäule, jedoch nur eine Gelegenheitsursache für den Bandscheibenvorfall gewesen.
8Die Klägerin hat Klage erhoben und über ihr Widerspruchsvorbringen hinaus geltend gemacht: Es sei nicht nachvollziehbar, daß eine mäßig degenerativ veränderte Bandscheibe, wie sie bei einer Mehrheit der Bevölkerung vorkomme, den Auslösungsfaktor für den Bandscheibenvorfall dargestellt habe. Vielmehr lasse sich die Gesundheitsbeschädigung nur auf ihre Tätigkeit als Sportlehrerin, also auf die Ausübung ihres Berufes, zurückführen. Ein Dienstunfall liege auch dann vor, wenn der Körperschaden eines Lehrers durch eine ungeschickte Bewegung bei einer Turnübung während der Turnstunde eingetreten sei, und vermutlich habe sie die Turnübung unglücklich demonstriert. Ohne diese äußere Einwirkung und bei normaler Beanspruchung der Wirbelsäule wäre es nicht zu dem Bandscheibenvorfall gekommen.
9Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 19 und des Widerspruchsbescheides vom 8. März 19 zu verpflichten, den am 10. Oktober 19 in der Turnhalle der Städtischen Gesamtschule erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen; die äußere Einwirkung - die Turnübung der Klägerin - sei nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Februar 19 in Verbindung mit dem neurochirurgischen Gutachten von Prof. Dr. vom 8. Januar 19 nicht wesentlich mitwirkende Teilursache der eingetretenen Verletzung.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Der Bandscheibenvorfall beruhe, wie Prof. Dr. in dem Gutachten vom 8. Januar 19 festgestellt habe, überwiegend auf einer degenerativ bedingten Vorschädigung. Bei der neuropathologischen Untersuchung des anläßlich der Operation gewonnenen Gewebes habe sich ergeben, daß das Bandscheibengewebe mäßig degeneriert gewesen sei; der Bandscheibenvorfall in Höhe C5/6 sei überwiegend auf degenerative Veränderungen zurückzuführen gewesen. Ein Anlaß für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens habe nicht bestanden. Die von der Klägerin erhobenen Einwände ließen nicht den Schluß zu, daß die Ergebnisse des medizinischen Gutachtens vom 8. Januar 19 aufgrund einer unzureichenden Verfahrensweise gewonnen worden oder aus anderen Gründen unzutreffend seien.
15Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Sie gehe davon aus, daß entgegen dem Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. vom 8. Januar 19 eine neuropathologische Gewebeuntersuchung nicht vorgenommen worden sei. Dr. , der Assistent von Prof. Dr. , habe ihrem Ehemann nach der Operation gesagt, eine derartige Untersuchung sei versäumt worden. Das könnten sowohl Dr. als auch ihr Ehemann bezeugen. Das Ergebnis einer derartigen Untersuchung sei ihr auch nie mitgeteilt worden. Im übrigen habe sich Prof. Dr. bei der Zusammenfassung seiner Feststellungen nur auf die Rolle vorwärts bezogen und die Rolle rückwärts fehlerhaft nicht berücksichtigt. Die wesentlich intensivere Belastung durch zwei hintereinander ausgeführte Rollen auf dem blanken und ungedämmten Hallenboden könne auch bei einer nicht vorgeschädigten Halswirbelsäule zu einem Bandscheibenvorfall führen. Der Schmerz, den sie bei der Rolle vorwärts verspürt habe, habe sich bei der Rolle rückwärts noch verstärkt. Gegen die Annahme einer Vorschädigung spreche auch, daß die weiteren Bandscheiben sich als unauffällig dargestellt hätten. Etwaige degenerative Veränderungen seien möglicherweise erst durch den Unfall in Gang gesetzt worden. Erhebliche Unsicherheiten des Gutachtens von Prof. Dr. ergäben sich auch aus seinen Ausführungen, die primär durchgeführten Untersuchungen mittels Computertomographie und Röntgen-Nativ-Diagnostik der Halswirbelsäule hätten ihm zur Beurteilung leider nicht zur Verfügung gestanden. Dem Gutachten von Prof. Dr. lasse sich nicht entnehmen, daß die Turnübung als "letzter Tropfen das Faß zum Überlaufen brachte". Die Stellungnahme der Amtsärztin vom 9. Februar 19 könne nicht ein noch einzuholendes Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ersetzen. Gerade die Frage des Zusammentreffens von anlagebedingten Leiden und einer äußeren Einwirkung bedürfe zu ihrer Beurteilung besonderer praktischer Erfahrungen.
16Die Klägerin beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.
18Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils und auf sein erstinstanzliches Vorbringen,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
21II.
22Der Senat weist die Berufung gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23Der bei der Klägerin nach der von ihr vorgeführten Rolle vorwärts und der anschließenden Rolle rückwärts in der Doppelstunde "Bewegungswerkstatt Tanz" aufgetretene Bandscheibenvorfall beruht nicht auf einem Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Ein Dienstunfall ist nach dieser Vorschrift ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
24Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich der Senat angeschlossen hat,
25vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 1994 - 6 A 2621/93 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 54,
26sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dem Eintritt des Schadens wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen, namentlich die sogenannten Gelegenheitsursachen, scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Hier mag die Rolle vorwärts mit anschließender Rolle rückwärts zwar nicht nur eine Gelegenheitsursache im Sinne des von der Klägerin zitierten "letzten Tropfens, der das Faß zum Überlaufen brachte", gewesen sein. Jedenfalls hatte die Turnübung aber - was für die Verneinung eines Dienstunfalls ausreicht - nicht annähernd die gleiche Bedeutung für den Bandscheibenvorfall wie die bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule der Klägerin. Diese Verschleißerscheinungen hatten einen überragenden Anteil.
27Das ergibt sich aus dem vom RP eingeholten schriftlichen Gutachten der Amtsärztin Dr. , Gesundheitsamt der Stadt , vom 9. Februar 19 . Die Amtsärztin ist insbesondere unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. vom 8. Januar 19 , dem sie sich auch aufgrund der vorliegenden morphologischen und histologischen Befunde, der Röntgendiagnostik und Computertomographie angeschlossen hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Turnübung nicht die alleinige Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen sei. Das Bandscheibengewebe sowie der Röntgenbefund mit einer Chondrose (einer degenerativen Veränderung an den knorpeligen Teilen der Zwischenwirbelscheibe) zeigten Verschleißerscheinungen. Die ausgeführte Rolle vorwärts könne daher nicht als wesentliche Ursache des Bandscheibenvorfalls gewertet werden. Damit hat die Amtsärztin zum Ausdruck gebracht, daß der Bandscheibenvorfall überwiegend auf degenerative Veränderungen des Bandscheibengewebes zurückzuführen ist. Dieser in dem Gutachten von Prof. Dr. vom 8. Januar 19 ausdrücklich enthaltenen Feststellung hat sie sich aufgrund eigener Bewertung angeschlossen.
28Der Senat sieht keinen Grund, diesem amtsärztlichen Gutachten nicht zu folgen. Zunächst ist der Klägerin nicht darin zuzustimmen, eine amtsärztliche Begutachtung reiche nicht aus, da ein Amtsarzt nicht über die notwendigen praktischen Erfahrungen bei Fragen des Zusammentreffens eines anlagebedingten Leidens und einer äußeren Einwirkung verfüge. Zum einen ist bei einem Amtsarzt, soweit es, wie hier, um Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht geht, im Gegenteil spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen.
29Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1976, 163.
30Zum anderen hat die Amtsärztin zur Absicherung ihrer Feststellungen das neurochirurgische Gutachten von Prof. Dr. vom 8. Januar 19 angefordert und verwertet. Daß das Ergebnis ihres Gutachtens, der Bandscheibenvorfall bei der Klägerin sei überwiegend auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen, jedenfalls hiernach eine genügend breite Grundlage hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin zu bejahen. Des weiteren weist das Gutachten von Prof. Dr. , dessen Feststellungen sich die Amtsärztin angeschlossen hat, entgegen der Auffassung der Klägerin weder Diskrepanzen noch eine unzureichende Verfahrensweise noch sonstige Unzulänglichkeiten auf.
31Die Überzeugungskraft des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Februar 19 wird nicht dadurch gemindert, daß darin und in dem erwähnten Gutachten von Prof. Dr. lediglich die Rolle vorwärts als Unfallhergang bezeichnet wird. Damit ist die anschließende Rolle rückwärts nicht, wie die Klägerin meint, fehlerhaft außer Acht gelassen worden. Prof. Dr. , auf den die Amtsärztin sich bezieht, ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bandscheibenvorfall bereits durch die Rolle vorwärts ausgelöst wurde (Seite 7 seines Gutachtens). Auf Seite 2 seines Gutachtens führt er aus, die Klägerin habe bereits nach der Rolle vorwärts einen einschießenden Schmerz verspürt, der durch die direkt anschließende Rolle rückwärts noch einmal verstärkt worden sei. Demnach ist der dem Unfall zugrundeliegende Sachverhalt von beiden Ärzten nicht verkannt worden.
32In diesem Zusammenhang geht auch das Argument der Klägerin fehl, eine derartige Turnübung könne - zumal offenbar ohne Matte auf dem blanken Hallenboden ausgeführt - auch bei jemandem, dessen Wirbelsäule nicht vorgeschädigt sei, zu einem Bandscheibenschaden führen. Das mag - je nach den Umständen des Einzelfalles - durchaus sein, wenn die Übung nicht mit der erforderlichen sachgemäßen Körperhaltung durchgeführt wird. Es spricht auch einiges dafür, daß das hier der Fall war. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe die Turnübung vermutlich unglücklich demonstriert, und Prof. Dr. konstatiert, die Klägerin sei mit nicht vollständig vornübergebeugtem Kopf und leichter Rotationsstellung auf den nicht abgedämmten Hallenboden aufgetroffen. Diese verunglückte Vorführung der Klägerin in ihrer Funktion als Sportlehrerin hat Prof. Dr. somit berücksichtigt, den Bandscheibenvorfall aber dennoch - u.a. unter Hinweis darauf, daß bei den zunächst durchgeführten ambulanten Untersuchungen keine Zeichen einer knöchernen Verletzung gefunden worden waren - überwiegend auf die degenerativen Veränderungen des Bandscheibengewebes zurückgeführt.
33Soweit die Klägerin den Passus in dem Gutachten vom 8. Januar 19 :
34"Das bei der Operation gewonnene Bandscheibengewebe wurde neuropathologisch untersucht. Hierbei fand sich mäßiggradig degenerativ verändertes und herdförmig sequestriertes Bandscheibengewebe."
35für unwahr hält, weil eine derartige Untersuchung in Wirklichkeit gar nicht durchgeführt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin stützt sich hierzu auf eine angebliche Äußerung des Stationsarztes Dr. gegenüber ihrem Ehemann, wonach die neuropathologische Gewebeuntersuchung versäumt worden sei. Es kann zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden, daß Dr. das ein paar Tage nach der Operation zu ihrem Ehemann im Zusammenhang mit dessen Frage nach dem Ergebnis der neuropathologischen Gewebeuntersuchung gesagt hat und daß der Ehemann Dr. nicht lediglich mißverstanden hat. Selbst wenn diese Äußerung gefallen ist, besagt das noch nicht, daß die in dem Gutachten vom 8. Januar 19 angeführte neuropathologische Untersuchung in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Das gilt unabhängig davon, daß Dr. das Gutachten ebenfalls unterzeichnet hat. Jedenfalls kann die behauptete Äußerung des Stationsarztes auch darauf beruhen, daß er sich insoweit geirrt hat. Das gilt um so mehr, als dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, daß Dr. bei dem Gespräch mit ihrem Ehemann die Krankenunterlagen zur Hand hatte. Die von der Klägerin beantragte Vernehmung Dr. s und ihres Ehemannes hierzu als Zeugen ist somit nicht geboten.
36Bedenken gegen die Richtigkeit der ärztlichen Feststellung, der Bandscheibenvorfall sei überwiegend auf die Vorschädigung der Halswirbelsäule zurückzuführen, ergeben sich auch nicht aus dem Satz in dem Gutachten vom 8. Januar 19 :
37"Leider lagen die primär durchgeführten Untersuchungen mittels Computertomographie und Röntgen-Nativ- Diagnostik der HWS nicht zur Beurteilung vor."
38Zum einen sah sich Prof. Dr. dennoch zu den in seinem Gutachten enthaltenen Feststellungen in der Lage. Zum anderen hat sich die Amtsärztin - insbesondere aufgrund der morphologischen und histologischen Befunde, der Röntgendiagnostik und Computertomographie - in ihrem Gutachten vom 9. Februar 19 den Feststellungen von Prof. Dr. angeschlossen. Schließlich wird die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung, der Bandscheibenvorfall sei überwiegend auf die degenerativen Veränderungen des Bandscheibengewebes zurückzuführen, auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin erschüttert, gegen die Annahme einer Vorschädigung ihrer Wirbelsäule spreche, daß die weiteren Bandscheiben sich als unauffällig dargestellt hatten und daß in den Arztbriefen vom 6. November 19 , vom 16. Dezember 19 und vom 15. Januar 19 Vorschädigungen nicht erwähnt worden seien. Unabhängig davon, ob die Kernspintomographie in der Neurologischen Klinik der Krankenanstalten Gilead, bei der ein sequestrierter Bandscheibenvorfall festgestellt wurde, bereits hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine Vorschädigung der Halswirbelsäule zuließ, bestand jedenfalls kein erkennbarer Anlaß, hierauf in den Arztbriefen vom 16. Dezember 19 und 15. Januar 19 hinzuweisen. Die Ärzte für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. ,Dr. und Dr. hatten in ihrem Arztbrief vom 6. November 19 erst den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall geäußert. Soweit die Klägerin darauf verweist, etwaige degenerative Veränderungen seien möglicherweise erst durch die Turnübung in Gang gesetzt worden, handelt es sich um eine reine Vermutung von ihrer Seite, der nicht nochmals nachzugehen war.
39Der von der Klägerin beantragten Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es hiernach nicht.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.
41Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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