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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 4/96

Datum:
03.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 4/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0603.5A4.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 5667/94
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit geändert, als es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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