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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 5369/94

Datum:
05.03.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 5369/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0305.4A5369.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 7799/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 werden insoweit aufgehoben, als der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1989 wegen eines Betrages von mehr als 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 widerrufen und ein Betrag von mehr als 53.570,-- DM zurückgefordert wird.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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