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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 156/97

Datum:
10.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 156/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1110.4A156.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 7770/95
 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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