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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 B 496/95

Datum:
03.04.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 B 496/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0403.3B496.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 2154/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1994 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.452,50 DM festge- setzt.

 
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