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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 548/94

Datum:
28.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 548/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1128.3A548.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1074/92
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Die drei Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 11. Dezember 1989 und dessen Widerspruchsbescheide vom 19. August 1992 in der Fassung der Erklärung vom 19. Oktober 1993 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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