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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1727/92

Datum:
21.02.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1727/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.3A1727.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2221/90
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1985 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990 werden aufgehoben, soweit die Beitragsfestsetzung 4.792,96 DM übersteigt.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin zu 13/20 und der Beklagte zu 7/20.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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