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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 B 2208/97

Datum:
08.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 B 2208/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.25B2208.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1046/97
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 wird zugelassen.

Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von DM sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , gewährt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 8. Januar 1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 1996 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 
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