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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4926/94

Datum:
06.05.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 4926/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0506.25A4926.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 6728/93
 
Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. August 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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