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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 7462/95

Datum:
27.02.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 A 7462/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0227.22A7462.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1412/93
Schlagworte:
Prüfung; Prüfungsbehörde; Verfahrensfehler; Beweislast; materielle Beweislast; mündliche Prüfung; Verfahrensfehlerfreiheit; Berechtigung; Substantiierung; Prüfling; Verfahrensrüge; Fürsorgepflicht; Sachverhalt; Zeitablauf; Fairneßgebot; Aufklärung; Prüfungsablauf; Beweislastverteilung; Unaufklärbarkeit; Klärung; Prüfungsrechtsverhältnis; substantiiertes Vorbringen; Aufklärbarkeit
Leitsätze:

Die Prüfbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, daß eine mündliche Prüfung verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist, wenn die Berechtigung einer vom Prüfling unmittelbar nach der Prüfung substantiiert erhobenen Verfahrensrüge deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, weil die Prüfungsbehörde es unter Verletzung ihrer prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht versäumt hat, den gerügten Sachverhalt rechtzeitig abzuklären.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen vom 10. Dezember 1991 und 29. Juni 1992 sowie seines Bescheides vom 5. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1993 verpflichtet, dem Kläger Gelegenheit zu geben, die mündlichen Ergänzungsprüfungen in den Teilgebieten „Internes und externes Rechnungswesen“ und „Makroökonomik“ erneut abzulegen, und ihn sodann erneut zu bescheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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