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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Am 6. April 1995 meldete der damals dreizehnjährige Sohn I. des Klägers, der im Haushalt des als Rechtsanwalt und Notar tätigen Klägers lebt, beim Beklagten rückwirkend zum 23. Mai 1994 einen Hund zur Hundesteuer an. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1995 zog der Beklagte daraufhin den Kläger für die Zeit von Juni bis Dezember 1994 und für das Jahr 1995 zur Hundesteuer in Höhe von 171,-- DM heran.
2Grundlage der Heranziehung war die Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt G. vom 19. Dezember 1980 (HStS) in der geltenden Fassung.
3§ 1 HStS lautet - in der vom Rat der Stadt beschlossenen Fassung - auszugsweise:
4(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
5(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
6(3) ...
7In der am 31. Dezember 1980 bekanntgemachten Fassung heißt es in § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS abweichend vom beschlossenen Text: einer Haushalts- oder Betriebsangehörigen".
8Gegen den Steuerbescheid legte der Kläger am 19. Juni 1995 mit der Begründung Widerspruch ein, er sei nicht Hundehalter. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 1995 mit der Begründung zurück, daß der Sohn des Klägers wegen seines Alters, seines Einkommens und der erheblichen Größe des Hundes nicht als Hundehalter angesehen werden könne.
9Der Kläger hat am 1. September 1995 Klage erhoben und die Auffassung vertieft, daß nicht er, sondern sein Sohn I. Hundehalter sei. Er hat ferner die Auffassung vertreten, daß die Hundesteuersatzung fehlerhaft bekanntgemacht worden sei.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 13. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 1995 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle den Hundehalterbegriff des § 1 HStS.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. April 1996 zugestellten Gerichtsbescheid abgewiesen.
16Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 9. Mai 1996 eingelegten Berufung. Während des Berufungsverfahrens hat der Sohn des Klägers beim Beklagten die streitige Hundesteuer entrichtet.
17Der Kläger ist der Auffassung, daß die Hundesteuersatzung der Stadt G. nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen unwirksam sei. Dies folge daraus, daß die Satzung so viele unwirksame Einzelregelungen enthalte, daß sie als insgesamt unwirksam angesehen werden müsse. Seine Heranziehung sei zudem jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft erfolgt, weil bei der Auswahl unter den in Betracht kommenden Steuerschuldnern der Beklagte sich an seinen Sohn hätte halten müssen, der Eigentümer des Hundes sei und zudem über genügend Taschengeld verfüge, um die Steuer entrichten zu können.
18Der Kläger beantragt,
19den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er hält die Hundesteuersatzung für wirksam und die Heranziehung des Klägers für rechtmäßig.
23Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Satzungsunterlagen und Heranziehungsakte) bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
26Der Beklagte hat den Kläger rechtmäßig nach der Hundesteuersatzung der Stadt G. zur Hundesteuer für den Hund seines Sohnes I. herangezogen.
271. Die Satzung ist - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - jedenfalls insoweit gültig, als sie die Heranziehung von natürlichen Personen für zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde betrifft.
28a) Die Satzung ist nicht aus formellen Gründen unwirksam, insbesondere nicht deshalb, weil sie mit einem vom Beschluß des Rates der Gemeinde abweichenden Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 bekanntgemacht worden ist. Bei der Abweichung (einer" statt seiner") handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - um einen offensichtlichen Druckfehler, der, weil sich der wahre Wortlaut ohne weiteres erschließt, auf die Gültigkeit der Satzung keinen Einfluß hat.
29b) Die Satzung ist, soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft, auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Zwar kann zu zahlreichen Regelungen der Satzung festgestellt werden, daß sie unwirksam sind bzw. daß ihre Gültigkeit ganz erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. Keiner dieser Mängel bzw. Zweifel (deren Berechtigung unterstellt) hat jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - Auswirkungen auf die Gültigkeit des hier anzuwendenden Teils der Satzung, da ein Regelungszusammenhang zwischen diesen ungültigen Bestimmungen und den hier einschlägigen nicht besteht und im übrigen davon auszugehen ist, daß der Rat der Stadt G. den hier zur Anwendung kommenden Teil der Satzung auch dann beschlossen hätte, wenn er von der Unwirksamkeit der ungültigen bzw. zweifelhaften Regelungen ausgegangen wäre.
30Dazu im einzelnen:
31b1) Unwirksam ist die Satzung offensichtlich, soweit der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung, nach dem Steuergegenstand "das Halten von Hunden im Stadtgebiet" ist, über die Fälle, in denen zulässigerweise Hundesteuer erhoben werden kann, hinausgeht.
32Die Hundesteuer ist, wie unstreitig ist, eine unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende Aufwandsteuer. Das bedeutet, daß Gegenstand der Steuer die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Daraus folgt einmal, daß ein die Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann, denn nur diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das folgt daraus, daß derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.
33Entgegen diesen aus Art. 105 Abs. 2a GG folgenden Vorgaben will die Satzung der Stadt G. - der Hundesteuermustersatzung des Innenministers folgend -,
34vgl. RdErl. des Innenministers vom 1. Oktober 1970 - III B 1 - 4/170 - 5488/70 - MinBl NW 1970, 1800,
35alle Hundehalter, also nicht nur natürliche Personen, sondern auch Vereine, juristische Personen und Behörden u.ä., die einen solchen besonderen, die Besteuerung rechtfertigenden Aufwand gar nicht betreiben (können), der Steuerpflicht unterwerfen. Dies zeigt nicht nur die weite Formulierung des Steuergegenstandes, sondern wird auch in einer Reihe besonderer Einzelregelungen der Satzung deutlich. So regelt § 1 Abs. 2 HStS ausdrücklich (und - weil es dabei nicht um persönliche, sondern um gewerbliche Bedürfnisse geht - rechtswidrig) die Hundesteuerpflicht von Betriebsinhabern, begründet § 1 Abs. 4 HStS fehlerhaft Pflichten der "Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine" und spricht § 3 Buchst. b HStS die Steuerfreiheit von Tierschutzvereinen und ähnlichen Einrichtungen aus. In zahlreichen Einzelregelungen des § 4 HStS werden ferner ausdrücklich Befreiungen für solche Institutionen vorgesehen, die mangels eines entsprechenden besonderen Aufwandes ohnehin nicht der Hundesteuer unterworfen sind (Behörden, Bundeswehr, Krankenhäuser usw.).
36Ist wegen dieser weiten Fassung des Steuertatbestandes die Satzung bezüglich der Heranziehung von juristischen Personen, Personenvereinigungen u.ä. sowie von Hundehaltern, die die Hunde zu gewerblichen Zwecken halten, auch durch die in Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebene Regelungsbefugnis für die Erhebung von Aufwandsteuern nicht gedeckt und die Satzung insoweit unwirksam, so führt dies jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Vielmehr ist die Satzung verfassungskonform nur auf die natürlichen Personen anzuwenden, die die Hunde zu persönlichen Zwecken halten, mit der einzigen Folge, daß die Sonderregelungen zur Heranziehung, Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung, soweit sie ohnehin nicht steuerpflichtige Einrichtungen und Personen betreffen, und die an diese unwirksamen Regelungen anknüpfenden Folgeregelungen (z.B. § 5 Abs. 2 Buchst. b HStS - Steuerermäßigung für gewerblich genutzte Hunde des Bewachungsgewerbes - oder die Auskunftspflichten der Betriebsinhaber in § 11 Abs. 4 und 5 HStS) unwirksam oder schlicht gegenstandslos sind. Der vorliegende Fall, in dem es um das Halten von Hunden durch eine natürliche Person zu persönlichen Zwecken geht, ist davon jedoch nicht betroffen.
37b2) Unwirksam ist auch § 7 der Hundesteuersatzung, wonach Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur" zwei zu versteuern haben. Diese Regelung ist aus den genannten Gründen mit der Ermächtigung der Gemeinde, Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG zu erheben, nicht vereinbar, denn von den für gewerbliche Zwecke gehaltenen Hunden darf mangels besonderen Aufwandes keiner besteuert werden. Die Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung wirkt sich jedoch lediglich noch auf § 11 Abs. 3 Satz 2 HStS aus, nämlich soweit darin eine auf § 7 HStS bezogene, die Hundesteuermarken betreffende Sonderregelung für Hundehändler enthalten ist, nicht aber auf andere Regelungen der Satzung, denn diese stehen mit § 7 HStS in keinem sachlichen Zusammenhang.
38b3) Unwirksam wegen Überschreitung der Satzungskompetenz ist auch die Haftungsbestimmung des § 1 Abs. 5 HStS, wonach neben dem Hundehalter der Eigentümer des Hundes als Gesamtschuldner haftet. Der Satzungsgeber hat nämlich keine Befugnis, die Haftung abweichend von den Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d KAG NW iVm den dort angeführten Haftungsvorschriften der AO zu regeln. Nur dem Gesetzgeber ist in § 12 Abs. 1 KAG NW eine abweichende Regelung vorbehalten, nicht aber dem Satzungsgeber. Wenn der Satzungsgeber, was der Senat dahinstehen läßt, überhaupt Haftungsregelungen in die Satzung aufnehmen darf, so kann es sich dabei allenfalls um die inhaltliche Wiedergabe bestehender Regelungen des KAG NW und der AO handeln, nicht aber um eigene, vom Satzungsgeber erfundene Haftungsregelungen.
39Die in § 1 Abs. 5 der Satzung enthaltene Haftungsregelung verläßt diesen allenfalls in Betracht kommenden Rahmen der "Regelungs"-befugnis des Satzungsgebers. Mit ihr werden Personen in Haftung genommen, die nach den Bestimmungen des KAG NW und der AO keine Haftungsschuldner sind. Die Eigentümer von Gegenständen, die dem Steuerpflichtigen nicht gehören, haften nach der AO nur im Rahmen des hier nicht einschlägigen § 74 AO. Für eine weitergehende Eigentümerhaftung gibt es keine Grundlage.
40Außerdem verstößt diese Haftungsregelung gegen Art. 105 Abs. 2a GG, denn sie bedeutet letztlich eine Erstreckung der Steuerpflicht auf Personen, die mit dem Steuergegenstand ("Halten eines Hundes zu persönlichen Zwecken") nichts zu tun haben und dafür keinen der Steuer zu unterwerfenden Aufwand betreiben.
41Doch auch diese Haftungsregelung kann ersichtlich ersatzlos entfallen, ohne daß dadurch die Satzung im übrigen berührt wird.
42b4) Zur Unwirksamkeit der hier anzuwenden Vorschriften der Satzung führt auch nicht der Umstand, daß § 12 HStS unwirksam ist. Unwirksam ist diese Bestimmung, weil für die dort getroffenen Regelungen über Rechtsmittel und Verwaltungszwang der Gemeinde ebenfalls die Regelungsbefugnis fehlt. Welche Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen gegeben sind bzw. in welcher Weise Verwaltungszwang auszuüben ist, ist nämlich durch Bundes- und Landesgesetze vorgegeben und der Normsetzung durch die Gemeinde entzogen. Der Fortfall des § 12 HStS bleibt aber ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Satzung im übrigen, weil es einmal am Regelungszusammenhang zwischen § 12 HStS und den übrigen Bestimmungen fehlt, und zum anderen, weil das in § 12 HStS Geregelte ohnehin gilt, nämlich aufgrund der bereits angesprochenen landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen.
43b5) Erheblichen Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil die Regelung der Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält, nichtig sein dürfte. Sie dürfte nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, denn der Tatbestand dieser Steuervergünstigung erscheint so gefaßt, daß eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der Vorschrift möglich ist.
44Welcher Bestimmtheitsgrad aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot für eine Norm zu fordern ist, läßt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von der Eigenart des jeweiligen Sachgebietes ab.
45Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 -, BVerfGE 48, 210 = NJW 1978, 2143 = DVBl 1978, 698 = BStBl II 1978, 548 = BB 1978, 943 = HFR 1978, Nr. 395.
46Im Zusammenhang mit Abgaben kommt dem Bestimmtheitsgebot allein die Funktion zu, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen.
47Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113, mit weiteren Nachweisen.
48Daraus folgt, daß auch bei Bestimmungen, die zu Steuervergünstigungen ermächtigen, ein gewisser Grad von gesetzlicher Bestimmtheit verlangt werden muß.
49Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 -, aaO.
50Der Senat hat bereits in zwei früheren Entscheidungen,
51vgl. Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -, n.v.; Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, MittNWStGB 1995, 300 = NWVBL 1996, 15 = GemHh 1996, 192,
52zu Regelungen, die dem § 6 der HStS exakt entsprachen und wie dieser aus der Hundesteuermustersatzung des Innenministers übernommen waren, auf Bedenken wegen der Möglichkeit willkürlicher Handhabung der Bestimmung hingewiesen. Er hat dort ausgeführt:
53"Problematisch erscheint dem Senat, ohne daß er dies jedoch näher geprüft hat, ... , insbesondere der Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne daß insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlt in der Satzung jedwede Regelung darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob die Stadt ... für die Zwecke der Steuerermäßigung im Rahmen der Zwingersteuer eine Hundezuchtvereinigung anerkennt oder nicht. Die Vorschrift schließt deshalb eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht aus."
54Die Überprüfung dieser Bedenken, zu der dem Senat ein weiterer Fall Anlaß gegeben hat, hat diese verstärkt.
55Der erste Ansatz für eine willkürliche Handhabung ist in der Regelung zu finden, daß nur solche Züchter in den Genuß der Steuervorteile kommen können, deren Zwinger und Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen sind, die von der Stadt G. anerkannt ist. Dies ermöglicht es der Stadt G. , mit Hilfe der Anerkennungspraxis darüber zu entscheiden, welche Züchter die Steuerermäßigung erhalten und welche nicht. Die Satzungsbestimmung müßte deshalb, um der Verwaltung einen Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine Hundezuchtvereinigung für die Steuererleichterung der ihr angehörenden Züchter anerkannt wird oder nicht. Dazu enthält die Vorschrift aber nichts, vielmehr überläßt sie die Entwicklung der Anerkennungskriterien vollständig der Verwaltung, ohne daß die geringste Möglichkeit besteht, an Vorgaben der Norm zu messen, ob eine von der Verwaltung bezüglich der Anerkennung oder Nichtanerkennung getroffene Entscheidung den Willen des Satzungsgebers entspricht oder nicht, und insoweit Rechtsschutz zu gewähren. Die Satzung schafft vielmehr insoweit einen praktisch rechtsfreien Handlungsspielraum der Verwaltung.
56Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil auch ohne eine ausdrückliche Vorgabe der Satzung sich etwa "aus der Natur der Sache" ergäbe, nach welchen Kriterien über Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Hundezuchtvereinigung zu entscheiden ist. Solche quasi vorgegebenen Kriterien können nämlich nicht festgestellt werden. Da der Zweck der Begünstigung der Züchter nach den Erläuterungen zur Hundesteuermustersatzung des Innenministers NW die Förderung der aus Liebhaberei und zu sportlichen Zwecken betriebenen Hundezucht ist, erscheint es zwar auf den ersten Blick, als könnten Kriterien für die Anerkennung aus diesem Zweck gewonnen werden. Die Zucht welcher Hunde die Verwaltung der Stadt G. für förderungswürdig hält oder nicht, kann jedoch nicht vorhergesehen werden, weil die politischen Vorgaben, von denen dies abhängt, durchaus unterschiedlich sein können. So kommt z.B. die Diskussion über Kampfhunde als Grund für die Nichtanerkennung bestimmter Zuchtvereinigungen ebenso in Betracht wie der Wille, bestimmte Überzüchtungen und denaturierte Rassen nicht zu fördern. Es ist aber auch denkbar, daß die Anerkennungspraxis der Verwaltung nicht an der Art der betroffenen Hunde, sondern an Merkmalen der jeweiligen Hundezuchtvereinigungen, wie Größe, Zuverlässigkeit, Inhalt der Satzung o.ä. ausgerichtet wird. Diese Beispiele zeigen deutlich, daß ohne Vorgabe des Satzungsgebers die Anerkennungspraxis nicht vorhersehbar und somit nicht rechtlich kontrollierbar ist.
57Der zweite Grund dafür, daß § 6 HStS zu willkürlichen Ergebnissen führen kann, liegt darin, daß die Entscheidung über die Steuervergünstigung letztlich in die Hand der von der Stadt G. anerkannten privaten Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne daß die Stadt darauf einen Einfluß hat. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung hängt die Steuervergünstigung nämlich davon ab, daß der Zwinger und die jeweiligen Zuchttiere in das von der jeweiligen Zuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Ob diese Eintragung aber erfolgt, hängt allein von der Entscheidung dieser privaten Vereinigung ab, die ihrerseits wieder von völlig sachfremden Erwägungen (z.B. Vereinsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen persönlicher Art) beeinflußt sein kann, ohne daß hier die Abgabensatzung ein Korrektiv vorsieht, wie es etwa durch die Aufstellung von Mindestkriterien für die Satzungen solcher Vereinigungen und die Drohung mit dem Entzug der Anerkennung bei Nichteinhaltung dieser Kriterien geschaffen werden kann.
58Diese Bedenken gegen das sogenannte Züchterprivileg" brauchen jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, da auch die Fehlerhaftigkeit von § 6 HStS nur zum Wegfall dieser Sonderregelung selbst führen würde, ohne die Satzung im übrigen zu tangieren.
59b6) Offenbleiben kann auch, ob die Bestimmungen über die in § 11 Abs. 4 und 5 HStS geregelten Auskunftspflichten von Grundstückseigentümern, die mit dem auf die Hundesteuer bezogenen Rechtsverhältnis überhaupt nichts zu tun haben, rechtmäßig sind. Unterstellt man die - naheliegende - Unwirksamkeit dieser Bestimmungen, so bleiben, weil es sich bei diesen um einen gesonderten, andere Bestimmungen der Satzung nicht berührenden Regelungskomplex handelt, die übrigen Satzungsbestimmungen - natürlich mit Ausnahme der Bußgeldregelung in § 13 Abs. 1 Buchst. e) HStS - davon unberührt.
60b7) Schließlich dürfte auch § 1 Abs. 2 Satz 4 HStG insoweit unwirksam sein, als er jemand, der einen zugelaufenen Hund nicht behält, sondern abgibt, dennoch einer Steuerpflicht unterwirft, wenn er diesen Vorgang nicht dem Ordnungsamt angezeigt hat oder den Hund an eine andere Stelle als die vom Ordnungsamt bestimmte abgegeben hat. Für eine solche Besteuerung ohne das Halten eines Hundes dürfte sich schwerlich eine Rechtfertigung finden lassen. Doch kann auch das offenbleiben, weil von einer eventuellen Unwirksamkeit auch dieser Regelung andere Regelungen der Satzung sachlich nicht betroffen sind.
612. Die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist durch die §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 5, 2 HStS gedeckt.
62Der Kläger hielt während des Heranziehungszeitraumes im Stadtgebiet der Stadt G. als natürliche Person einen Hund zu persönlichen Zwecken (§ 1 Abs. 1 HStS in der gebotenen einschränkenden Anwendung).
63Er ist auch Hundehalter im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HStS. Dies gilt unabhängig davon, ob auch sein minderjähriger Sohn I. Hundehalter im Sinne der Satzung war und als solcher ebenfalls der Steuerpflicht unterlag. Selbst wenn, wie der Kläger meint, dies der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß auch der Kläger als Hundehalter anzusehen war. Der Hund war nämlich, da der Sohn I. über keinen eigenen Haushalt verfügte, in den Familienhaushalt des Klägers und damit auch vom Kläger aufgenommen".
64Aufgenommen" ist ein Hund da, wo er untergebracht ist und betreut und versorgt wird, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Soweit - wie hier - der Hund in einen Haushalt" aufgenommen ist, der von mehreren Personen gebildet wird, d.h. in eine aus mehreren Personen bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft",
65vgl. zu diesem Verständnis der Begriffes Haushalt" im Hundesteuerrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 = KStZ 1993, 38 = ZKF 1992, 253 = VGHBW RSpDienst 1992, Beilage 2, B3 = VBlBW 1992, 221; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 1982 - 2 S 1373/81 -, ZKF 1983, 34 = StB 1983, 183 = JagdrEntsch XVI Nr. 32; BVerwG, Beschluß vom 07. Juli 1975 - VII B 44.74 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 3 (zu Ehegatten),
66sind jedenfalls alle diejenigen Mitglieder des Haushaltes Hundehalter, die durch ihren wirtschaftlichen Beitrag zu dieser Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" auch zu den Kosten des in diesen Haushalt aufgenommenen Hundes beitragen und damit auch - ganz oder zum Teil - den besonderen Aufwand betreiben, auf den die Hundesteuer abhebt.
67Vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 27. November 1991 - 2 S 1370/91 -, aaO.
68Dies gilt unabhängig davon, wie im Innenverhältnis der am gemeinsamen Haushalt Beteiligten die durch den Hund verursachten Kosten getragen werden. Daß die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies vielleicht auch gerade in Hinblick auf einen im Innenverhältnis einen bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind, ist für den Umstand, daß ein in den Haushalt aufgenommener Hund von allen denjenigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HStS aufgenommen" ist, die gemeinsam wirtschaften und die Lasten des Haushalts tragen, unerheblich. Da der Kläger als Rechtsanwalt unstreitig über Einkommen verfügte und zu den wirtschaftlichen Lasten seines Familienhaushaltes beitrug, hat der Beklagte ihn zu Recht als Halter des Hundes (im Sinne der Hundesteuersatzung) zur Hundesteuer herangezogen. Ob auch weitere Mitglieder des Haushaltes als Steuerschuldner in Frage kamen, kann dahinstehen, denn die Heranziehung des Klägers ist unabhängig davon rechtmäßig, ob er Alleinschuldner der Steuer oder gemäß § 1 Abs. 2 Satz 5 HStS Gesamtschuldner mit anderen Haltern des Hundes war.
693. Die Heranziehung des Klägers ist auch nicht wegen Ermessensfehlern bei der Auswahl unter den in Betracht kommenden Steuerschuldnern rechtswidrig. Wenn neben dem Kläger überhaupt weitere Mitglieder des Haushalts als Gesamtschuldner die streitige Hundesteuer schuldeten, was der Senat nicht zu klären braucht, so konnte der Beklagte beim Erlaß der streitigen Bescheide mangels anderweitiger Informationen angesichts der beruflichen Tätigkeit des Klägers nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß dieser unter diesen Personen der wirtschaftlich Leistungsfähigste sei. Es war deshalb - wenn es denn mehrere Steuerschuldner gab - sachgerecht, wenn der Beklagte sich bei der Auswahl des heranzuziehenden Schuldners an den Kläger hielt.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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