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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 269/96

Datum:
03.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 269/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1103.21A269.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 4444/89
 
Tenor:

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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