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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 3220/96

Datum:
30.09.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 3220/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0930.18B3220.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4066/96
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluß ist, soweit er die Entscheidung in der Sache betrifft, wirkungslos.

Von den Gerichtskosten tragen der Antragsgegner 2/5 und die Antragsteller zu 3. bis 5. je 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. und 2. trägt der Antragsgegner; die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller zu 3. bis 5. je zu 1/5. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt.

 
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