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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2675/96

Datum:
14.03.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2675/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0314.18B2675.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4/96
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 1995 wird hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung wiederhergestellt und der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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