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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4682/96

Datum:
22.01.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4682/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4682.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2933/96
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens-. für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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