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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1224/97

Datum:
29.04.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1224/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0429.16A1224.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3646/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladenen vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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