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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1779/96

Datum:
09.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1779/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0809.9B1779.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 481/96
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs richtet, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags gerichtete Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

 
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