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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 7244/95

Datum:
07.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 7244/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0907.9A7244.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 274/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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