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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 5984/94

Datum:
11.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 5984/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1111.9A5984.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1747/91
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insofern ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, daß die Klägerin zur Reinigung des ... nicht verpflichtet ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen II. Instanz. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten I. Instanz selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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