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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3703/93

Datum:
18.03.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3703/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0318.9A3703.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 2864/92
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Heranziehungsbescheid vom 3. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1992 wird hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 40,80 DM festgesetzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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