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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1888/93

Datum:
16.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1888/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0916.9A1888.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3507/91
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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