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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 160/94

Datum:
16.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 160/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0916.9A160.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2231/92
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der endgültige Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. August 1992 wird aufgehoben, soweit in ihm Gebühren von mehr als 136.829,79 DM festgesetzt worden sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 7/8, der Beklagte 1/8 der Kosten beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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