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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 403/96

Datum:
25.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 403/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0925.8E403.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 157/95
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Unter Ablehnung des Antrages im übrigen wird der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. -H. aus D. bewilligt. Die von der Klägerin aufzubringenden monatlichen Raten werden auf 150,- DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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