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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 711/96

Datum:
18.04.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 711/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0418.7B711.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 181/96
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch den Erlaß entsprechender Bauordnungsverfügungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der aufgrund der Baugenehmigung vom 19. November 1993, Baugenehmigungsnummer 63/B12/02019/1993 in der Fassung der Genehmigung vom 27. April 1994 (Baugenehmigungsnummer 63/B12/03094/1994) errichteten Garage für fünf sog. Doppelparker auf den Grundstücken Gemarkung R., Flur 68, Flurstücke 53 und 54 (S. Straße/R.straße) zu untersagen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen Antragsgegner und Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 
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