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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1001/96

Datum:
20.06.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1001/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.7B1001.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 354/96
 
Tenor:

Der Beschluß des Senats vom 9. Mai 1996 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 2. aufgehoben.

Der Antrag der Firma L. GmbH (Beigeladene zu 2. im Verfahren I. Instanz), zum Verfahren wieder beigeladen zu werden, wird abgelehnt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1996 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 22. bzw. 28. Februar 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01301-94-03 des Antragsgegners vom 23. Oktober 1995 in der Fassung des 1. Nachtrags (veränderter Gebäudestandort) vom 20. März 1996 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten insoweit weiterhin stillzulegen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Antragsgegner trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.

 
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