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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3508/93

Datum:
22.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3508/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0822.7A3508.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 2955/92
Leitsätze:

1. Die Auslegung eines Bebauungsplans anhand der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen von Gemeinschaftsstellenplätzen sowie befahrbarer Wohnwege kann ergeben, daß in einem Baugebiet Stellplätze und Garagen unzulässig sein sollen.

2. Die Genehmigungsfreiheit einer baulichen anlage (hier: eines nicht überdachten Stellplatzes) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Öffentlich-rechtliche Vorschrift ist auch ein als Satzung erlassener Bebauungsplan.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsvefahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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