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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 793/95

Datum:
13.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 793/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.6A793.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 13200/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird ge-ändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlußberufung wird zurückge-wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Ver-fahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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