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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 B 2330/93

Datum:
27.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 B 2330/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0927.3B2330.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 2352/92
Schlagworte:
Erschließung, Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Grundstück, Teilfläche, Mehrfacherschließung, Teilerschließung
Normen:
BauGB § 131
Leitsätze:

Zur wirtschaftlichen Einheit bei Anlieger- und Hinterliegergrundstück

Keine Beschränkung der Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks bei Ausweisung von Baugrenzen ohne erkennbare "Bauplätze".

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22. November 1991 wird angeordnet, soweit die Festsetzungsbeträge 16.467,53 DM (Flurstück 306) und 1.461,15 DM (Flurstück 406) übersteigen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.237,98 DM festgesetzt.

 
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