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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2790/92

Datum:
28.06.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 2790/92
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0628.3A2790.92.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 984/91
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs.1
Leitsätze:

Zum Erschlossensein von Grundstücken, die an einem Wohnweg zwischen zwei Fahrstraßen liegen.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte. darf. die, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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