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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3398/95

Datum:
27.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3398/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.2A3398.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1657/91
 
Tenor:

Die Berufung wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.

 
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