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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1819/94

Datum:
13.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1819/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.2A1819.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 (17) (10) K 4844/91
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. August 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1991 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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