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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4206/95

Datum:
09.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 4206/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1209.25A4206.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 9902/94
Leitsätze:

1. Die Regelungen über die Schaffung von Parkmöglichkeiten für Anwohner in § 6 Abs 1 Nr 14 StVG und § 45 Abs 1b S 1 Nr 2 StVO setzen tatbestandlich voraus, daß die Parkmöglichkeiten in der Nähe der berechtigten Anwohner gelegen sind. Nah ist ein Bereich, der von den Anwohnern unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise noch zum Parken aufgesucht wird.

2. Anwohnerparkzonen dürfen bestimmte Größenordnungen nicht überschreiten; maßgeblich ist dabei die größte diagonale Ausdehnung.

3. Das zulässige Ausmaß von Anwohnerparkzonen hängt typischerweise von der Größe (Einwohnerzahl) der jeweiligen Stadt ab, in der sie gelegen sind. In Großstädten mit über 500.000 Einwohnern dürfen Anwohnerparkzonen im allgemeinen eine diagonale Ausdehnung von 800 m nicht überschreiten. Bei Großstädten mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern ist das Maß auf 600 m und bei Städten unter 100.000 Einwohnern auf 500 m zu reduzieren. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles kann von den genannten Werten eine Abweichung von bis zu 25% nach oben oder unten gerechtfertigt sein.

4. Die flächendeckende Überspannung des Stadtgebietes durch mehrere mosaikartig zusammengesetzte Anwohnerparkzonen ist zulässig, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 1b S 1 Nr 2 StVO gegeben und die berührten Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen berücksichtigt sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wrid das Urteil des Verwaltungsgserichts Köln vom 20. März 1995 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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