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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 2112/96

Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 2112/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1129.25A2112.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1156/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. April 1996 teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 5. Januar 1995 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 1995 werden aufgehoben, soweit sie Verwaltungsakte darstellen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte zu 1. tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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