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Oberverwaltungsgericht NRW, 23 A 3150/94

Datum:
02.02.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
23. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 A 3150/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0202.23A3150.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 4615/92
Schlagworte:
Abstufung Bundesstraße zwischenörtliche Verkehrsverbindung überörtliche Verkehrsbedeutung Umstufungskonzept
Normen:
FStrG § 2; StrWG NW § 3 Abs. 3
Leitsätze:

Einzelfall einer im Rahmen eines umfassenderen Umstufungskonzeptes nach Bau einer Ortsumgehung vorgenommenen Abstufung des verlassenen Teilstücks einer Bundesstraße zu einer Kreisstraße.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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