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Oberverwaltungsgericht NRW, 22 A 3106/94

Datum:
11.04.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 A 3106/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0411.22A3106.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 8702/92
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Klageantrages zu 2. übereinstimmend für in der Hauptsache erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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