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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 657/95

Datum:
07.03.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 657/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0307.20A657.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9043/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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