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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 3411/95

Datum:
27.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 3411/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.18B3411.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3914/95
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 1995 wird ohne zeitliche Einschränkung angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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