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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 743,75 DM gerichtet, stellt also eine eine Geldleistung betreffende Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1. VwGO dar und bedarf somit nach § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Berufung.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
5Der Beschluß ist unanfechtbar.
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