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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1689/96

Datum:
19.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1689/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.16B1689.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2159/96
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Monate Juni 1996 bis einschließlich Februar 1997 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 915,-- DM zu leisten.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Kosten des auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens (OVG NW - 16 B 1689/96 -) in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe (OVG NW - 16 E 752/96 -) fallen der Antragstellerin zur Last; Kosten werden nicht erstattet.

Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.

 
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