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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4461/95

Datum:
13.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4461/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1113.16A4461.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8634/94
Schlagworte:
Anfechtungsklage Ausbildungsförderung Eltern Familiengericht Feststellungsklage Feststellungsinteresse Klagebefugnis Übergang von Unterhaltsansprüchen Überleitung Unterhalt Unterhaltsanspruch Unterhaltsklage Unterhaltsprozeß Vorausleistung Vorausleistungsbescheid Zulässigkeit
Normen:
BAföG § 36; BAföG § 37 Abs. 1; BAföG § 54; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 43 Abs. 1
Leitsätze:

1. Auf die Feststellungsklage nach $ 43 VwGO ist zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozeßfremden Popularklage gegen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden.

2. Sowohl eine Klage der Eltern eines Auszubildenden auf Feststellung der Nichtigkeit eines an diesen ergangenen Vorausleistungsbescheides gemäß § 36 BAföG als auch eine entsprechende Anfechtungsklage der Eltern sind mangels Klagebefugnis unzulässig.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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