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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.509,13 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 183/96 VG Minden gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 7. August 1995 und dessen (zwei) Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 1996 zu Recht abgelehnt.
4Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
5Auf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eingangs genannten Heranziehungsbescheide.
6Der Erlaß der angefochtenen Bescheide durch den Werkleiter der Gemeindewerke verstößt nicht gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW, der nur Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht zur Beitragserhebung einräumt. Der Werkleiter des - nicht rechtsfähigen - Eigenbetriebes handelt nämlich für die Gemeinde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung).
7Vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 15. August 1995 - 15 B 979/95 - .
8Daß die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnen, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt.
9Die Klärung der Frage, ob der früher jedenfalls für den bebauten Teil des Flurstücks 337 entrichtete Beitrag einer erneuten Heranziehung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
10Das Beschwerdevorbringen, das ebenso wie das Antrags- und Klagevorbringen weitgehend neben der Sache liegt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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