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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1642/93

Datum:
27.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1642/93
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.15A1642.93.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3336/91
 
Tenor:

Soweit die Berufung zuerst in Höhe von 323,20 DM und sodann in Höhe weiterer 336,64 DM des streitigen Betrages zurückgenommen wurde, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. November 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1991 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 5.967,18 DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10. Von den Kosten des Berufungsverfahren trägt die Klägerin 83/100, der Beklagte 17/100.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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