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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2276/96

Datum:
30.09.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2276/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0930.10B2276.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1474/96
Leitsätze:

1. Liegt die Abstandfläche eines Gebäudes auf einer angrenzenden reinen Wegeparzelle, löst dies regelmäßig keine Abwehrrechte des Eigentümers dieser Wegeparzelle aus.

2. Bei versetzt aneinandergebauten Gebäuden einer Hausgruppe braucht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NW 1995 vor der an die Grenze gebauten Außenwand auch insoweit keine Abstandfläche eingehalten zu werden, als auf dem Nachbargrundstück nicht ebenfalls an die Grenze gebaut ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 
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